FFP-2 Masken für Patienten verpflichtend

Der neue § 28b des Infektionsschutzgesetzes

FFP-2 Masken für Patienten sind jetzt verpflichtend. 

Mit der Änderung des Infektions-Schutzgesetzes (§28b) müssen jetzt auch die Patienten eine FFP-2 Maske in der Praxis tragen.

Das gilt bei einer "Inzidenz über 100" im Rhein-Pfalz-Kreis, sowie etwa eine Woche nach unterschreiten der "Inzidenz von über 100".

Grundlage ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 22. April 2021.
neu: § 28b, Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem
Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

Darin heißt es, für eine "Inzidenz über 100":
...
§ 28b, (1) 8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt;
wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind ...

Nach unseren Informationen gelten diese Regelungen auch für bereits geimpfte Personen.

Wie lange gilt das?

Da gibt uns § 28b (2) Aufschluss:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten,
gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.

Versuchen wir das einmal zu verstehen:
Rutscht die (RKI-) Inzidenz an einem Mittwoch unter 100, brauchen wir noch vier weitere Werktage unter 100, um auch eine "medizinische Maske" während der Therapie tragen zu dürfen. Also bis Montag der Folgewoche sind die fünf Werktage "erfüllt", und ab dem übernächsten Tag - Mittwoch - entfällt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske. Rutscht die Inzidenz dagegen an einem Dienstag erstmals unter 100, sind die fünf Werktage am Samstag erledigt. Jetzt aber zählt der Sonntag mit, und schon am Montag (einen Tag früher) fällt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske in der Praxis.

Ganz einfach. Ganz ehrlich?
Wir würden uns wünschen, dass jeder Patient, jede Patientin eine FFP-2 Maske nutzt, nicht nur während der Therapie und nicht nur "über 100".